Eine Ehescheidung ist immer ein stressvolles Ereignis, allerdings kann eine Scheidung im Ausland zusätzliche Probleme und Komplikationen herbeiführen, auf die wir Ihnen gerne aufmerksam machen würden – sowohl wie Hinweise in Bezug auf was möglich, und was nicht möglich ist bei einer Ehescheidung in Holland.
Wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit haben als die Niederlandische, können Sie unter den folgenden Umständen die Scheidung einreichen, unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes wo die Ehe geschlossen wurde:
Keine Zuständigkeit der Niederländischen Gerichte besteht wenn:
Eine Scheidung kann entweder gemeinsam, oder durch eine der Ehepartner beantragt werden. Es besteht unter beiden Umständen ein Anwaltszwang bei der Einreichung der Scheidung. Der einzige Scheidungsgrund nach Niederländischem Recht ist die endgültige Zerrüttung der Ehe. Eine Beweispflicht besteht hierfür nicht. Niederlandische Gerichte gehen davon aus das der Antrag und die Behauptung der Zerrüttung durch eine Partei der Tatsache entspricht.
Wenn sich beide Parteien einig sind in Bezug auf die Scheidung und die resultierenden Konsequenzen, bietet sich ein gemeinsamer Antrag als schnellste und einfachste Lösung an. Es ist üblich, das die Parteien vor der Antragsstellung eine Scheidungsvereinbarung treffen in Bezug insbesondere auf Gütertrennung, ( Ehegatten- und/oder Kindes-) Unterhalt sowohl wie Sorgerecht. Das Gericht wird dem Scheidungsantrag üblicherweise als Formalität innerhalb etwa 6 bis 8 Wochen stattgeben nach gemeinsamer Petition.
Sollten Sie sich nicht im Vorfeld über die Konsequenzen einer Scheidung einig werden können, ist vielleicht eine individuelle Antragsstellung notwendig. Sollten jedoch beide Parteien ausländische Staatsangehörige sein, könnte es eventuell Probleme geben. Zum Beispiel in Umständen wo im Ausland die Heirat geschlossen wurde, besteht die mögliche Notwendigkeit z.B. die Gütertrennung nach einem anderen Rechtssystem zu beurteilen, welches von den Niederländischen Gerichten angewandt werden würde. Ebenso hat das Gericht unter Umstanden keine Zuständigkeit über Fragen des Kindesunterhalts wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnhaft sind.
Die Beratung von ausländischen Staatsangehörigkeiten, sowohl wie Niederländern, ist ein Teil unseres Alltags. Wir beraten Sie gerne in allen Aspekten der Scheidung, insbesondere in Bezug auf was Sie wohl und was Sie nicht vor den Niederländischen Gerichten beantragen können. Ebenso können wir schnell handeln, sollten in etwa schnelle Antrage gestellt oder verteidigt werden müssen.
Für zusätzliche Fragen, Hilfe und Anregungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Bitte zögern sie deshalb nicht mit unserer Familienrechtsabteilung zu in Kontakt zu treten.
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