Absatzorganisation in den Niederlanden

Der Absatz von Produkten kann in vielfältiger Weise organisiert werden. Bei der Wahl für eine der möglichen Absatzkanäle spielen eine Reihe von kaufmännischen, rechtlichen und steuerlichen Überlegungen eine Rolle. Betritt der Unternehmer einen ausländischen Markt – hier die Niederlande – ist es von besonderer Wichtigkeit, sich über alle Rahmenbedingungen vorab zu informieren. Nachfolgend finden Sie einige Einstiegsinformationen.

Außendienstmitarbeiter

Außendienstmitarbeiter sind beim deutschen Mutterhaus angestellte Arbeitnehmer. Ist der überwiegende Arbeitsort Ihrer Außendienstmitarbeiter die Niederlande, so gelten zwingend die Arbeitnehmerschutzvorschriften des niederländischen Arbeitsrechts. Es ist im allgemeinen anzuraten, den Arbeitsvertrag in jeder Hinsicht niederländischem Recht zu unterstellen. Das niederländische Arbeitsrecht unterscheidet sich in vielfältiger Weise vom deutschen Recht, z.B. in Hinblick auf Urlaubsregelungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Auch das Kündigungsrecht ist wesentlich anders gestaltet als das deutsche Recht. Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss niederländischer Arbeitsverträge fachkundigen Rat einzuholen.

Servicebüro und Lager

Unterhält ein deutsches Unternehmen in den Niederlanden ein Servicebüro, dessen Mitarbeiter keinerlei Abschlußvollmachten haben, sondern die nur Verträge anbahnen oder Serviceleistungen für Kunden bieten, so ist ein derartiges Unternehmen keine Betriebsstätte i.S. des deutsch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens. Eine Besteuerung in den Niederlanden unterbleibt daher. Gleiches gilt für eine Lagerstätte, wenn die Auslieferung nur auf Anweisung des deutschen Mutterhauses erfolgt.

Handelsvertreter

Wird ein Handelsvertreter in den Niederlanden eingesetzt, ist das anwendbare Recht frei wählbar. Wird eine Rechtswahl zugunsten des deutschen, österreichischen oder schweizerischen Rechts in den Vertrag mit aufgenommen – ergänzt durch eine entsprechende Gerichtsstandsklausel -, so gestalten sich die Beziehungen zwischen dem niederländischen Handelsvertreter und dem Unternehmer nach deutschem, österreichischem oder schweizerischem Recht. Spezielle Schutzvorschriften für Handelsvertreter gibt es nach niederländischem Recht nicht.

Das deutsche Unternehmen ist verpflichtet, sich in das niederländische Handelsregister eintragen zu lassen. Dies kann über die Adresse des Handelsvertreters geschehen. An die Eintragung sind keine steuerlichen Folgen oder Offenlegungspflichten verbunden.

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